Rechtliche Schranken für die Verfolgung israelischer Kriegsverbrechen bleiben

Zunächst muss die Chefanklägerin beim ICC die von der Autonomieregierung eingereichten Dokumente zur Ratifizierung des Rom-Statuts auf ihre Gültigkeit prüfen. Dabei wird erneut die Frage nach dem staatlichen Status Palästinas aufgeworfen.

Nachdem die UN-Vollversammlung 2012 Palästina den Status eines beobachtenden Nicht-Mitgliedstaates eingeräumt hat, war von der Chefanklägerin Fatou Bensouda allerdings bereits früher zu hören, dass nun Palästina dem römischen Statut wohl  beitreten könne.

Entsprechend Artikel 126 des Rom-Statuts wird die beantragte Mitgliedschaft erst nach 60 Tagen wirksam, im Falle Palästinas also voraussichtlich zum 01.04.2015.

Nach wirksamem Beitritt kann der ICC Ermittlungen aufnehmen, wird aber zunächst prüfen, ob und inwieweit Israel bereits selbst tätig geworden ist und  eine Strafverfolgung eingeleitet hat.

In der Bewertung, ob Kriegsverbrechen vorliegen und die Beweislage eine Verfolgung rechtfertigt, ist  der ICC unabhängig.

Grundsätzlich ist der ICC nur für Delikte zuständig, die nach der Wirksamkeit des Beitritts, also nach dem 01.04.2015 begangen werden. Allerdings kann Palästina nach Art. 125 des Rom-Statuts beantragen, dass auch rückwirkend ermittelt wird. Angeblich will Abbas davon Gebrauch machen und bereits ab 13.06.2014 ermitteln lassen (Tag der Entführung von 3 israelischen Jugendlichen - Beginn des letzten Gaza-Kriegs).  

Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass Israel selbst nicht Vertragspartner des Rom-Statuts ist, insofern also der ICC in seiner Zuständigkeit beschränkt ist auf die Verfolgung von Kriegsverbrechen, die im Gazastreifen oder der Westbank begangen wurden.

Auch dürfte die Bereitschaft der israelischen Regierung gering sein, in irgendeiner Weise an der Strafverfolgung seiner Soldaten bzw. verantwortlicher Politiker mitzuwirken.