Unter diesem Stichwort geht es um Sanktionen  für schwere Verstöße gegen die elementaren Grundlagen des gegenwärtigen Völkerrechts.

Nach 1945  wurden in den Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher (Internationale Militärtribunale von Nürnberg und Tokio)  aus der allg. Rechtsüberzeugung und dem Völkergewohnheitsrecht Straftatbestände hergeleitet wie Verbrechen gegen den Frieden (Planung, Vorbereitung und Führung eines Angriffskriegs),  Verletzung der Kriegsgesetze und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.  Gestützt auf Kap. VII der UN-Charta wurden in Fortentwicklung der Prinzipien von Nürnberg die Internationalen Tribunale für Kriegsverbrechen im ehemal. Jugoslawien und in Ruanda 1993/1994 eingerichtet. 

Schließlich konnte 1998 mit der Konferenz von Rom der Internationale Strafgerichtshof eingesetzt werden. Im Statut von Rom werden die bisherigen Tatbestände  des Völkerstrafrechts weiterentwickelt.  Nachdem 60 Staaten das Statut ratifiziert hatten, trat es am 1.7.2002 in Kraft und der International Court of Justice (ICC)  konnte seine Tätigkeit beginnen.

In der Gegenwart geht es um die Präzisierung von Tatbeständen gegen Annexion und Intervention, Kolonialismus,  Apartheid, aber auch Umweltschäden.

Mit dem Völkerstrafgesetzbuch vom 26.6.2002 hat die BRD entsprechend dem Statut von Rom das Völkerstrafrecht  in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert. und weiterentwickelt.  Vgl. zusätzlich §§ 80 und 80a StGB.

Die Weiterentwicklungskonferenz von 2009 hat das Verbrechen der '"Aggression"  nach Art. 5 I d ICC-Statut neu definiert . Der Text ist als selbständiger Beitrag unter ICC - Statut von Rom aufgenommen.

Im Juni 2013 ratifizierte  die BRD als einer der ersten Staaten  die Änderungen. Vgl. dazu die Dokumentation des Auswärtigen Amtes (pdf).