Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/8621) , der bereits am 26.9.16 im Rechtsausschuss beraten wurde  und in Kürze im Bundestag beschlossen werden soll

Deshalb soll in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein neuer Straftatbestand der Aggression eingefügt werden, der die bisherigen Paragrafen 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) des Strafgesetzbuches (StGB) ersetzen soll. „Die Formulierung des Tatbestands und der Bedingungen für dessen Verfolgung“, schreibt die Bundesregierung, „sollen in enger Anlehnung an die Beschlüsse von Kampala und das zugrundeliegende Völkergewohnheitsrecht erfolgen.“

Die Regierung schreibt in dem Entwurf, es sei den Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf der Überprüfungskonferenz in Kampala (Uganda) gelungen, sich auf eine Definition des Tatbestands der Aggression zu einigen.  Dies stelle „einen historischen Durchbruch auf dem Weg zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs über das Verbrechen der Aggression gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) dar“.

Deutschland habe die Änderungen von Kampala als einer der ersten Vertragsstaaten ratifiziert, schreibt die Bundesregierung weiter. Mit der angestrebten Gesetzesänderung wolle man nun dem Grundsatz der Komplementarität nach dem Römischen Statut gerecht werden. Dieser besagt, dass die einzelnen Staaten völkerrechtliche Verbrechen zu verfolgen haben. Nur wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnimmt, kann der Internationale Strafgerichtshof tätig werden.

gesetzesentwurf aggression

Art. 8-bis  Statut des IStGH ( Fassung mit den Änderungen von Kampala)