Stuttgarter Nachrichten | 05. Oktober 2017 |

Ein Friedensaktivist hat vor dem Werkstor von Heckler & Koch Flugblätter verteilt. Der Rüstungskonzern kocht, die Staatsanwaltschaft ermittelt unverdrossen. Nach einem peinlichen Rückzieher versucht sie es aufs Neue, jetzt mit Hausfriedensbruch.

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.whistleblowing-bei-heckler-koch-der-staatsanwalt-gibt-nicht-auf.d3955b6f-7aaf-4dce-b3f0-f72a7ca44337.html

Dazu rechtliche Stellungnahme von Bernd Hahnfeld (ialana):

Die Staatsanwaltschaft wirft Hermann Theisen vor, am 5.5.2015 den Firmenparkplatz der Fa. Heckler & Koch widerrechtlich betreten bzw. trotz Aufforderung nicht verlassen zu haben. Hermann Theisen hat auf dem Parkplatz Flugblätter an parkenden Fahrzeugen angebracht bzw. verteilt, in denen er die Mitarbeiter der Firma Heckler & Koch aufgefordert hat, die Öffentlichkeit umfassend und rückhaltlos über die firmeninternen Betriebs- und Prozessabläufe ihres Arbeitgebers zu informieren, aus denen sich die illegalen Waffenexporte, die damit im Zusammenhang stehenden Schmiergeldzahlungen und das Eingebundensein des Managements in diese Handlungen ergeben.
Hermann Theisen hätte sich nur dann nach § 123 StGB strafbar gemacht, wenn er damit widerrechtlich in das befriedete Besitztum der Fa. Heckler & Koch eingedrungen ist oder ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt hat. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass die Fa. Koch berechtigt war, Hermann Theisen das Betreten und den Aufenthalt auf dem Firmenparkplatz zu verbieten. Denn Hermann Theisen hat sich in Ausübung seines Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG auf dem Parkplatz begeben.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 60, 234 <241>; 76, 171 <192>). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>).1
Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrechts. Grundsätzlich kann damit die Fa. Heckler & Koch Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Firmengeländes auf ihr Hausrecht stützen.2
Gesetze, auf deren Grundlage die Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 101, 361 <388>; stRspr). Insbesondere sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten.3

Ein Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine umfassende Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, ist unverhältnismäßig. Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs. Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden. Im Übrigen kommt es darauf an, wie weit die Meinungskundgabe die Funktionsabläufe nachhaltig zu stören geeignet ist.4
Diese Entscheidung des BVerfG, die in der Fachliteratur ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat, kann je nach Ausgestaltung der Zugangsberechtigung und deren Kontrolle auch für öffentlich zugängliche "Firmenparkplätze" herangezogen werden.
Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegender Ort als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen ist, nach dem Leitbild des öffentlichen Forums.5 Danach unterliegen auch Private einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, wenn sie ein faktisch öffentliches Forum betreiben. Es spricht viel dafür, dass der frei zugängliche Firmenparkplatz der Fa. Heckler & Koch seinerzeit ein solcher Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs gewesen ist und von der Firma zumindest teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Er war nicht – wie heute - vom öffentlichen Raum abgegrenzt und er war nicht nur Mitarbeitern sondern auch Besuchern zugänglich, selbst denen, die in kritischer Haltung das Firmengelände in Augenschein nehmen wollten. Grundrechtlich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG6 unerheblich, ob ein solcher Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird.

Die Meinungskundgabe Hermann Theisens durch Verteilen oder Anheften von Flugblättern an den Windschutzscheiben der abgestellten Fahrzeuge war auch nicht geeignet, die Funktion des Parkplatzes nachhaltig zu stören. Sein Verhalten hat niemanden am Betreten oder Befahren des Parkplatzes gehindert oder auch nur behindert. Auf die eventuelle Störung der Funktionsabläufe in der Firma Heckler & Koch kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil Hermann Theisen von seinem Recht, die Mitarbeiter der Firma zum Whistleblowing hinsichtlich illegaler Kriegswaffenexporte aufzufordern, Gebrauch gemacht hat. Die „Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“7 regelt in Art. 5 die Ausnahme, dass der Schutz versagt werden muss, wenn das Geschäftsgeheimnis in Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung oder zur Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit aufgedeckt worden ist.8
Ein Recht der Fa. Heckler & Koch, wegen des Verteilens von Flugblättern Hermann Theisen das Betreten des Parkplatzes oder den Aufenthalt auf diesem zu verbieten, ließ sich deshalb jedenfalls am 5.5.2015 aus den Eigentümerrechten nicht herleiten. Offensichtlich hat die Geschäftsleitung der Fa. Heckler & Koch das auch erkannt, denn sie hat nach dem Vorfall eine erkennbare Beschränkung der Benutzung eingerichtet, an die sich Hermann Theisen seitdem gehalten hat.
Auch subjektive Gründe stehen einer Bestrafung nach § 123 StGB entgegen, weil Hermann Theisen davon ausgehen konnte, den Firmenparkplatz berechtigt betreten und sich berechtigt darauf aufhalten zu dürfen.