In dem Strafverfahren  wird Herman Theisen vorgeworfen, am 5.5.2015 und am 13.5.2015 durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat (Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG) aufgefordert zu haben

und damit gegen § 111 StGB verstoßen zu haben und im ersten Fall tateinheitlich einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB begangen zu haben

Stellungnahme zu dem im Strafbefehl des Amtsgericht Oberndorf vom 24.5.2016 (5 Cs 20 Js 10668/15) gegen Herman Theisen erhobenen strafrechtlichen Vorwurf

1. Durch das Anbringen von Flugblättern an parkenden Fahrzeugen bzw. deren Verteilung, in denen er die Mitarbeiter der Firma Heckler & Koch aufgefordert hat, die Öffentlichkeit umfassend und rückhaltlos über die firmeninternen Betriebs- und Prozessabläufe ihres Arbeitgebers zu informieren, aus denen sich die illegalen Waffenexporte, die damit im Zusammenhang stehenden Schmiergeldzahlungen und das Eingebundensein des Managements in diese Handlungen ergeben, hätte er sich nur dann nach § 111 StGB strafbar gemacht, wenn er dadurch die Mitarbeiter von Heckler & Koch zu einer rechtswidrigen Tat und zwar dem Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG aufgefordert hätte. Daran bestehen jedoch gewichtige Zweifel.

In Art. 1 des ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 22.12.2008 hat der Gesetzgeber den Schutzzweck des UWG wie folgt formuliert:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber,

der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der

sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäft-

lichen Handlungen.“

 

Es stellt sich vorliegend die Frage, ob Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, welche die illegale Waffenexporte und die dazu erfolgten illegalen Schmiergeldzahlungen verdecken sollen, von dem Schutzbereich des UWG erfasst werden. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.1

Der Geheimnisbegriff des § 17 UWG hat vier Voraussetzungen: die fehlende Offenkundigkeit, den Unternehmensbezug, den Geheimhaltungswillen und das Geheimhaltungsinteresse.2 Von Bedeutung ist in den vorliegenden Fällen das Geheimhaltungsinteresse. Gefordert wird eine objektive Gebotenheit an der Geheimhaltung (neben dem Erfordernis eines Geheimhaltungswillens). Denn mit dem UWG sollen nicht nur das individuelle Integritätsinteresse des Unternehmers sondern auch das Allgemeininteresse an einem lauteren Geschäftsmarkt geschützt werden.

 

Die in der Literatur bisher überwiegend vertretene Auffassung, § 17 UWG umfasse auch alle rechtswidrigen „illegalen Geheimnisse“3, wird damit begründet, dass auch illegale Geheimnisse bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Wert darstellen.4 Denn ihre Offenbarung ist geeignet, das Vermögen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen.5 Verwiesen wird darauf, dass die Rechtsordnung auch rechtswidrige Vorteile schütze.6 Übersehen wird dabei jedoch, dass die Zahl der Regelungen, durch die der Staat auf rechtswidrig erlangte Vorteile zugreift, sehr viel größer ist: So erlaubt das StGB in § 73 ff den Verfall der wirtschaftlichen Vorteile, den die Täter durch die Straftat oder für sie erhalten haben. Gemäß § 74 StGB können Gegenstände, die durch vorsätzliche Straftaten hervorgebracht worden sind, eingezogen werden. § 24 Kriegswaffenkontrollgesetz sieht ausdrücklich die Einziehung der illegal gehandelten Waffen vor – selbst wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. Regelungen über die Einziehung der rechtswidrig erlangten Vorteile gibt es auch im Wirtschaftsstrafrecht, bei Ordnungswidrigkeiten und in anderen Rechtsgebieten.

Soweit zur Begründung auf den Schutz hochgradig illegaler Geheimnisse in § 97 a StGB verwiesen wird7, hinkt der Vergleich. Während es dort um die äußere Sicherheit der Bundesrepublik geht, soll § 17 UWG vorrangig private Geschäftsinteressen schützen. Und selbst das von § 17 UWG ebenfalls geschützte Allgemeininteresse der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs ist im Vergleich weniger gewichtig.

Als schützenswerte rechtswidrige „illegale Geheimnisse“ zählen die Autoren nur Schmiergeldzahlungen, Publizitätsverletzungen, Kartellverstöße, Steuerhinterziehungen und Umweltdelikte auf. Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder schwerwiegende Völkerrechtsverstöße werden nicht genannt.

 

Auch ist das Argument, durch das Merkmal des berechtigten Interesses an der Geheimhaltung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses seien Inhalt und Schranken des Tatbestandes nicht ausreichend bestimmt8, nicht überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht scheint damit keine Probleme zu haben, wenn es dem Begriff „Interesse“ (an der Geheimhaltung) das Merkmal „berechtigt“ hinzufügt.9

 

Entscheidend dürfte sein, dass es nach dem neuen europäischen Recht keineswegs irrelevant sein dürfte, ob das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sich auf ein rechtswidriges Verhalten bezieht. Die „Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“10 regelt in Art. 5 die Ausnahme, dass der Schutz versagt werden muss, wenn das Geschäftsgeheimnis in Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung oder zur Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit aufgedeckt worden ist.11

 

Die von Hermann Theisen dem Unternehmen Heckler & Koch vorgeworfenen illegalen Waffenexporte sind schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes:

  • Der Export von Kriegswaffen, zu denen die von Heckler & Koch produzierten Gewehre samt Munition gehören, bedarf gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz der Genehmigung, die zu versagen ist, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg verwendet werden.

  • Ergänzend kann auch nach § 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) die Genehmigung von Waffen- und Munitionsexporten beschränkt oder verboten werden.

  • Davon ausgenommen sind nach den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ lediglich der Export in NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten oder der NATO gleichgestellte Länder (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz). In andere Länder wird der Export von Kriegswaffen nach den Grundsätzen der Bundesregierung grundsätzlich nicht genehmigt („restriktiv gehandhabt“). Das gilt insbesondere für die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, oder in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden.12

„Grundsätzlich“ bedeutet, dass gemäß der Selbstbindung der Bundesregierung die Lieferung von Kriegswaffen in diese Länder nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen genehmigt werden darf. Aus der Tatsache, dass in der Praxis offensichtlich anders verfahren wird, lässt sich aber keine Rechtfertigung dieser Waffenexporte herleiten. Diese sind wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz illegal, wenn die Gefahr besteht, dass sie bei friedensstörenden Handlungen Verwendung finden. Tatsächlich führen die Kriegswaffen in den Empfängerländern häufig zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Völkerrechtsverstößen mit verheerenden Schäden.

 

Die Bundesregierung hat in ihren Grundsätzen zudem erklärt, dass Exporte von Kriegswaffen und anderen Rüstungsgütern grundsätzlich nicht genehmigt werden, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren13 oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.14

 

Dieser auch Deutschland rechtlich verbindliche15 EU-Rechtsakt verlangt von den Mitgliedsländern Ausfuhrgenehmigungen zu verweigern, wenn durch die Lieferung von Militärtechnologie oder Militärgütern

- die Gefahr besteht, dass sie zur inneren Repression benutzt werden könnten,

- das Risiko schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht besteht,

- in dem Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte ausgelöst oder verlängert werden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärft werden oder

- eindeutig das Risiko besteht, dass sie zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt werden.16

 

Der Geheimnisschutz des § 17 UWG kann den ohne wirksame Genehmigung erfolgten Waffenexporten nicht zugute kommen. Denn diese stellen schwerwiegende Straftaten dar, wie das Verbrechen der ohne Genehmigung erfolgten Herstellung, Beförderung oder Ausfuhr von Kriegswaffen nach § 22 a Kriegswaffenkontrollgesetz und das Vergehen der ohne Genehmigung erfolgten Ausfuhr von Waffen nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 AWG i.V. mit § 8 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

 

Der von Herman Theisen in dem Flugblatt geäußerte Verdacht illegaler Waffengeschäfte ist nicht unbegründet. Im Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart nach mehr als fünfjährigen Ermittlungen gegen sechs ehemalige Beschäftigte der Firma Heckler & Koch (darunter zwei ehemalige Geschäftsführer) wegen bandenmäßiger illegaler Kriegswaffenexporte Anklage erhoben.17 Das Landgericht Stuttgart hat die Anklage wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.18

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Herman Theisen mit dem Flugblatt die Mitarbeiter der Firma Heckler & Koch nicht zur Begehung einer rechtswidrigen Tat nach § 17 UWG aufgefordert hat. Es fehlt deshalb an der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 111 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Es erübrigt sich mithin auf die Rechtfertigung des Handelns nach § 34 StGB einzugehen, die nach dem bisherigen Rechtsverständnis der meisten Autoren in Betracht kommt, wenn es bei der Enthüllung unternehmensinterner Vorgänge um höherrangige Interessen Dritter geht.19

 

2. Soweit Herman Theisen in dem Strafbefehl vorgeworfen wird, er habe am 5.5.2015 einen Hausfriedensbruch begangen, indem er auf dem Betriebsparkplatz der Firma Heckler & Koch in der Heckler & Koch-Strasse 1 in 78727 Oberndorf verweilte und Flugblätter an geparkte Fahrzeuge heftete, obwohl er von Mitarbeitern der Firma dazu aufgefordert wurde, das umzäunte Betriebsgelände zu verlassen, wird die Beweisaufnahme den tatsächlichen Sachverhalt erweisen. Insoweit wird zu prüfen sein, ob sein Handeln durch eine tatsächliche Notstandslage gerechtfertigt oder durch eine von ihm angenommene Notstandslage entschuldigt ist. Angesichts des Verdachtes illegaler Waffenexporte der Firma Heckler & Koch und der von diesen ausgehenden Lebens- und Leibesgefahren für viele Menschen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die illegalen Waffenexporte nicht anders gestoppt werden können, als durch Mobilisierung der Öffentlichkeit und staatliche Reaktionen von Justiz und Politik. Das geschützte Interesse der vielen Opfer der illegal gehandelten Waffen wiegt jedenfalls ungleich schwerer als das Interesse der Firma Heckler & Koch an dem ungestörten Geschäftsbetrieb.

 

Bernd Hahnfeld

 

 

1BVerfGE 115, 205 – 259, Randnummer 87

 

2Carola Lutterbach „Die strafrechtliche Würdigung des Whistleblowers“, Diss. Bremen 2010, S. 59 ff.;

 

3Köhler/Bornkamm/Köhler UWG 35. A. 2017, 3 17 Rn 9; Ohly/Sosnitzka/Ohly UWG 7. A, 2016, § 17 Rn12; Göttling /Nordemann UWG 2. A. 2013, § 17 Rn 19; Brammsen in Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht 2. A. 2014 UWG § 17 Rn 24

 

4Arndt Koch Korruptionsbekämpfung durch Geheimnisverrat? Strafrechtliche Aspekte des Whistleblowing, ZIS 10/2008 S. 500; Lutterbach aaO S. 71 m.w.N.

 

5Koch aaO S. 503

 

6Lutterbach aaO S. 71

 

7Lutterbach aaO S. 71

 

8Brammsen aaO

 

9BVerGE aaO

 

10http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.157.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:157:TOC

 

 

11Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Harte-Bavendamm UWG 4.A. 2016, § 17 Rn 6

 

 

12Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern III Ziff. 2 und 5

 

13GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern – Amtsblatt der Europäischen Union L 335/99

 

14Politische Grundsätze der Bundesregierung aaO I Ziff. 3

 

15http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/102/1710230.pdf

 

16GEMEINSAMER STANDPUNKT aaO, Art. 2 Absatz 2-4

 

17www.deutschlandfunkkultur.de/daniel-harrich-filmemacher-bringt-illegalen -waffenhandel.1013.de html?dram:article_id=373903 und

www.merkur.de/tv/heckler-koch-klage-nach-tv-doku-6345804.html

www.swr.de/report/anklage-gegen-zwei-ehemalige-heckler-und-koch-geschaeftsfuehrer/-/id=233454/did=17117418/nid=233454/tllu0j/index.html

 

18www.welt.de/politik/deutschland/article155636629/Massaker-mit-deutschen-Waffen-was-wußte-die-Regierung.html

 

19Harte-Bevendamm aaO; Köhler aaO Rn 7; Ohly aaO Rn 30; Nordemann aaO