von Norman Paech - Leserbrief an die FAZ vom 11.11.2017

Wer sich in diesen Zeiten weltweiter Kriege und massiver Kriegsdrohungen für die Lockerung völkerrechtlicher Regeln stark macht, die diese Kriege zu verhindern versuchen, ist nicht naiv. Er ist sich darüber im Klaren, was die Folgen sein werden. Die FAZ plädierte in ihrer Ausgabe vom 9. November ganz unverhohlen dafür und ließ ihrem Autor, den von Bundesregierung und Bundestag gern zu Rate gezogenen Völkerrechtler Claus Kress, freien Lauf. Mit der offenen Frage „Wird die humanitäre Intervention strafbar?“ unterbreitete er seine Skepsis und argumentierte ausführlich gegen diese drohende Strafbarkeit.

Die Frage ist aktuell, denn demnächst werden die Staaten, die dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag beigetreten sind, über den Tatbestand der „Aggression“, wie der Angriffskrieg im Römischen Statut von 1998 genannt wird, entscheiden. Die sog. humanitäre Intervention – Modell Überfall der NATO auf Ex-Jugoslawien im Frühjahr 1999 – ist ohne Mandat des UNO-Sicherheitsrat schlicht völkerrechtswidrig. Sie kann sich auch nicht auf die zweite Ausnahme vom Gewaltverbot berufen, die Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta, da in der Regel kein Angriff vorliegt. Dies hat jüngst einer ihrer damaligen Hauptakteure, der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder, freimütig zugegeben. Eine solche Intervention wäre aber in Zukunft nach Art. 8bis des Römischen Statuts strafbar.

 

Die Strafbarkeit des Angriffskrieges war schon im Nürnberger Statut von 1948 enthalten und, worauf Kress zutreffend hinweist, umstritten. Der Indische Richter Radhabinod Pal hatte seinerzeit als einziger gegen das Urteil im Tokyoter Kriegsverbrecherprozess gestimmt, da es wegen „Angriffskrieg“ „als schwerstes Kriegsverbrechen“ verurteilt hatte.

In Nürnberg wurde allerdings niemand allein wegen „Angriffskrieg“ verurteilt, sondern nur in Verbindung mit einem der anderen Tatbestände „Kriegsverbrechen“ oder „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Dies berücksichtigte die Bedenken der Franzosen, man könne niemand wegen einer Handlung bestrafen, die bis dahin nicht strafbar war – das damals wie heute gültige Verbot rückwirkender Bestrafung.

 

Dass Kress nun aber noch Wilhelm Grewe hervorholt, befremdet doch. Denn dieser alte Nazi, Mitglied der NSDAP seit 1933, der den Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion im Jahr 1941 als „große weltgeschichtliche Mission“ verstand, bezeichnete das Nürnberger Urteil zum Angriffskrieg als „Irrweg für die Zukunft“, was wiederum nicht überrascht. Aber es ist mehr als eine Geschmacksverirrung, eine Meinung aus dem alten nationalsozialistischen Milieu heute noch als Argument gegen den Straftatbestand „Aggression/Angriffskrieg“ zu zitieren.

 

Pals Einwand hatte demgegenüber einen strategischen Grund, der erst später voll zum Tragen kam. Er befürchtete, dass mit der Strafbarkeit des Angriffskrieges der Kampf der unterdrückten Völker um Befreiung von der Kolonialherrschaft illegalisiert würde. Und in der Tat, es dauerte bis in die Mitte der siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts, bis dieser Befreiungskampf auch ohne Mandat des Sicherheitsrats von der ganz überwiegenden Mehrheit der UNO-Mitglieder als Ausnahme von dem Gewaltverbot anerkannt wurde. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker rechtfertige den Befreiungskampf auch mit militärischen Mitteln gegen koloniale und rassistische (Südafrika) Unterdrückung. Natürlich votierten die alten Kolonialmächte, die sich jetzt in der NATO wiedergefunden hatten, dagegen, und Kress steht unverkennbar auf ihrer Seite.

 

Er bezieht sich wiederholt auf die ablehnende Position der USA, dass ein Völkerstrafrecht mit der Kriminalisierung des Angriffskriegs, „eine kaum erträgliche innere Spannung“ enthalte. Und der teilt die „nicht nur amerikanische Befürchtung..., dass der Tatbestand des Angriffskrieges auch eine humanitäre Intervention kriminalisiere, wenn diese – wie etwa 1999 im Fall Kosovo – ohne eine Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat durchgeführt wird.“ Was wäre unsere Welt des Völkermords, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Bürgerkriegsverbrechen ohne die humanitäre Intervention? Gegenfrage: Wie sähe die Welt aus, wenn es jedem einzelnen Staat überlassen bliebe, zu entscheiden, wo ein Völkermord geschieht und ob er dort interveniere? Die UNO hat diese Frage schon 1948 bei der Diskussion über die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“ eindeutig beantwortet. Nur der UN-Sicherheitsrat ist zu solchen Entscheidungen befugt, da sonst die starken Staaten sich beliebig über die schwachen Staaten hermachen könnten. Die Kriegsszenarien der letzten knapp 20 Jahre bieten genügend Anschauungsmaterial dafür.

 

Nehmen wir nur den letzten Raketenangriff der USA auf den syrischen Luftwaffenstützpunkt Al-Shayrat im April dieses Jahres. Ein blank völkerrechtswidriges Kriegsverbrechen, da ohne Mandat des Sicherheitsrats und nicht durch Selbstverteidigung zu rechtfertigen. Kress enthält sich einer solchen Bewertung, berichtet jedoch, dass der Angriff von den USA als “völlig gerechtfertigt“ erklärt wurde, „eine deutlich größere Zahl von Staaten von einer solchen Verurteilung ausdrücklich abgesehen“ habe und ist nur leicht irritiert über „die wohlwollende deutsch-französische Reaktion auf den amerikanischen Gewalteinsatz“. Die hatte sie nämlich als „nachvollziehbar“ entschuldigt. Es sei eben nun einmal so, „dass Staaten Rechtsansprüche im Wissen um völkerrechtliche Grautöne und politische Sensibilitäten nicht stets in lehrbuchartiger Klarheit artikulieren.“ Solche Professoren lieben die Regierungen.

 

Und Kress ist durchaus optimistisch, denn „nach alldem darf es als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden, dass der Internationale Strafgerichtshof Staatenlenker, die sich zukünftig in einer extremen Notlage auch ohne UN-Mandat für eine humanitäre Intervention entscheiden sollten, nicht mit einem internationalen Strafverfahren überziehen würde.“ Der Grund seines Optimismus liegt in der Formulierung des Aggressionsverbrechens in Art. 8bis Römisches Statut: "’Verbrechen der Aggression’ (bedeutet) die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt...“ Eine „offenkundige Verletzung“ ist jedoch die nicht, die rechtlich umstritten ist – und dafür gibt es Professoren. Daher der optimistische Kommentar: „Überzeugende Gründe sprechen dafür, dass die Entscheidung für eine humanitäre Intervention diese Schwelle zu einem Verbrechen der Aggression nicht überschreitet.“ Dieses Schlupfloch war in den Verhandlungen der Vertragsstaaten 2010 in Kampala in den Aggressions-Artikel eingebaut worden. Mit am Verhandlungstisch für Deutschland saß und arbeitete Prof. Dr. Claus Kress. Man fragt sich allerdings, wer denn entscheiden sollte, wenn er zweifelt, dass „ernste völkerrechtliche Streitfragen zum Gewaltverbot, denen leidenschaftlich ausgetragene politische Kontroversen zugrunde liegen, ... nicht durch die Hintertür der internationalen Strafgerichtsbarkeit entschieden werden“ (sollten). Etwa die US-Administration mit ihren Juristen?